Die Honorarabrechnung ärztlicher Leistungen bzw die Abrechnung nach GOÄ ist eine anspruchsvolle Aufgabe, die sowohl Existenzgründern als auch erfahrenen niedergelassenen Ärzten oftmals den letzten Nerv raubt. Denn bei der Abrechnung muss zwischen vertrags- und privatärztlichen Leistungen unterschieden werden. Und eine vollständige korrekte Abrechnung braucht Zeit, gerade am Anfang einer Praxistätigkeit. Diese muss neben der medizinischen Tätigkeit zusätzlich aufgewendet werden.
Wir möchten daher gerade Berufseinsteigern einen kleinen Wegweiser durch den Dschungel der medizinischen Abrechnung geben, sowohl für den vertragsärztlichen Bereich, als auch für Ihre Privatliquidation. Mit unseren 5 Tipps für die Abrechnung nach GOÄ haben Sie eine Checkliste zur Hand und gleichzeitig einen Handlungsleitfaden, um die Abrechnung Ihrer Praxis optimal durchzuführen.
Alle Leistungen, die unter die gesetzliche Krankenversicherung fallen (GKV), werden nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) als zentrale Vergütungsordnung berechnet. Der EBM wird auf der Webseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur Verfügung gestellt und steht dort auch zum Download bereit.
Erstellen Sie dazu einmal pro Quartal eine Aufstellung aller erbrachten Leistungen mit Gebührenposition, Datum der Leistung und Diagnose. In der Regel geschieht dies über eine Praxissoftware. Die einzelnen Positionen werden bei der Honorarabrechnung in Leistungen nach der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) und die Einzelleistungsvergütung (ELV) unterteilt.
Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) prüft Ihre Aufstellung, rechnet mit den Krankenkassen der Patienten ab und zahlt dann Ihr Honorar in Form von monatlichen Abschlagszahlungen aus, wobei die Schlusszahlung eines jeden Quartals erst im jeweils übernächsten Quartal erfolgt.
Bei dieser Aufstellung empfiehlt sich besondere Sorgfalt. Denn wird etwas vergessen oder falsch beschrieben, birgt das Risiken für Ihr Honorar. Zudem verfügt jede Praxis nur über ein begrenztes Kontingent für Behandlungen nach dem EBM. Ausgenommen sind nur bestimmten Sonderfälle, die das budgetierte Behandlungsvolumen nicht schmälern.
Für die Honorarabrechnung gegenüber allen privat versicherten Patienten und sogenannten „Selbstzahlern“ ist die „Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)“ verbindlich. Die GOÄ gilt auch für alle IGeL (individuelle Gesundheitsleistungen), unabhängig davon, ob ein Patient gesetzlich oder privat krankenversichert ist.
Die Abrechnung ist für den Arzt einfacher, da Privatpatienten ihre Leistungen zunächst selbst an den behandelnden Arzt zahlen und ggf. die Erstattung dieser Behandlung bei ihrer privaten Krankenversicherung (PKV) einfordern.
Für eine profitable Abrechnungsstrategie ist deshalb die Kenntnis der fundamentalen Grundsätze der GOÄ unabdingbar. Und nur wer wirtschaftlich erfolgreich aufgestellt ist, kann langfristig auch eine leistungsfähige Medizin anbieten.
Nutzen Sie diese fünf Praxistipps, um sich die ordnungsgemäße Abrechnung nach GOÄ zu erleichtern:
Sowohl Therapieformen als auch der Fokus der Versicherungen wechseln ständig. Bei der Privatabrechnung ist es deshalb immer wichtig up to date zu sein!
Auch wenn ein Behandlungsvertrag mit Ihren Patienten grundsätzlich dadurch zustande kommt, dass sich der Patient zu Ihnen in die Behandlung begibt, wird mit einem schriftlichen Dokument der Nachweis erbracht, dass der Patient in die Behandlung eingewilligt hat, Sie Ihre Aufklärungspflichten erfüllt haben und der Patient über einen eventuell auf ihn zukommenden Selbstbehalt informiert wurde. Die zentralen Rechte und Pflichten aus dem Behandlungsvertrag werden in den §§ 630a – 630h des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Demnach dürfen Honorarvereinbarungen jedoch nicht in Notfällen oder bei einer akuten Schmerzbehandlung abgeschlossen werden. Eine gültige Honorarvereinbarung (HV) setzt voraus, dass sie persönlich und bezogen auf den Einzelfall zwischen Arzt und Patient getroffen wird und sich an den Regeln der GOÄ ausrichtet. Sonst kann der Ausgleich vom Patienten verweigert werden, was aufwendige Korrekturen und möglicherweise Einbußen beim Honorar zur Folge hat.
Achten Sie bitte auch darauf, dass Ihre Honorarvereinbarung einen Hinweis enthält, dass die Erstattungsstellen möglicherweise die erbrachten Leistungen nicht vollumfänglich übernehmen und dadurch diese Honorarlücke vom Patienten zu tragen ist.
Wichtig: Händigen Sie dem Patienten einen Abdruck der von ihm und vom Arzt unterschriebenen Honorarvereinbarung vor Aufnahme der Behandlung aus.
Grundlage für die Honorarabrechnung nach GOÄ muss die Dokumentation der erbrachten ärztlichen Leistung sein. Hier gilt der Grundsatz: Nur was dokumentiert wurde, darf auch abgerechnet werden. Im Umkehrschluss bedeutet das: Leistungen, die zwar erbracht, aber nicht dokumentiert wurden, dürfen auch nicht abgerechnet werden. Hier geh Ihnen möglicherweise wertvolles Honorar verloren!
Durch den § 3 der GOÄ wird klar geregelt, dass nur (1) Gebühren, (2) Entschädigungen sowie (3) der Ersatz von Auslagen Gegenstand einer GOÄ-Rechnung sein können. Andere Begriffe, wie „Pauschale“, „Bereitstellungsgebühr“ oder „Kostenersatz“ sind hingegen grundsätzlich anfechtbar. Zudem dürfen abgerechnete Leistungen nicht bereits Bestandteil einer anderen Leistung sein.
Heißt es z. B. im Wortlaut eines Leistungstextes: „einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung“ oder „einschließlich fortlaufender EKG-Kontrolle“, dann sind diese Leistungen bereits als Honoraranteil in der berechenbaren Leistung enthalten und können nicht gesondert aufgeführt werden. Mehrere Eingriffe in unmittelbarer Abfolge, die eigenständige Leistungen sind, können dagegen berechnet werden.
Der wichtigste Teil für die Abrechnung findet sich im Anhang der GOÄ: das Gebührenverzeichnis. Grundsätzlich können Ärzte entsprechend § 5 Abs. 2 GOÄ die Gebührenhöhe nach „billigem Ermessen“ selbst bestimmen. Dabei soll die Schwierigkeit der einzelnen Leistung und der erforderliche Zeitaufwand anhand von Steigerungsfaktoren berücksichtigt werden.
Nur in Notfällen oder bei der Behandlung von Familienangehörigen ist eine Abrechnung unterhalb des 1,0-fachen Satzes mit dem ärztlichen Berufsethos vereinbar. Die Abrechnung ärztlicher Leistungen über dem 2,3-fachen Satz und technischer Leistungen über dem 1,8-fachen Satz ist hingegen nur möglich, wenn die Kriterien „Schwierigkeit“, „Zeitaufwand“ und „Umstände bei der Ausführung“ einen erhöhten Satz rechtfertigen. Da dies in der GOÄ ausdrücklich vorgesehen ist, muss darüber mit dem Patienten nichts weiter vereinbart werden.
Es kann vorkommen, dass Sie für eine beim Patienten durchgeführte Leistung in der GOÄ keine passende Ziffer finden. Zur Abrechnung dieser Leistungen können gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ sog. Analogziffern herangezogen werden, die der durchgeführten Leistung in Art, Kosten- und Zeitaufwand entsprechen. Somit sind auch diese Leistung abrechnungsfähig.
Die GOÄ enthält (noch) keine Vorschrift, wann ein Arzt spätestens liquidiert haben muss. Es bleibt Ihnen also selbst überlassen, ob Sie Ihre Leistungen beispielsweise taggleich oder alle 4 Wochen abrechnen.
Manche Praxen organisieren Ihr Honorarmanagement auch in Abhängigkeit von der Rechnungshöhe, indem sie einerseits einen Mindestwert akkumulieren, aber andererseits aufwendige Behandlungen oder umfassende Diagnostikleistungen mit hohen Auslagen sofort liquidieren, um die Liquidität zu sichern.
Das Optimum hängt ganz vom individuellen Setup ab. Beachten Sie bitte, dass Forderungen spätestens am 31.12. des auf die Behandlung folgenden dritten Kalenderjahres verjähren. Zudem könnte ein Patient bei stark verspäteter Rechnungstellung eine Verwirkung geltend machen.
Sie sehen, die Privatliquidation ist ein komplexes Feld, das viel Erfahrung und Know-how voraussetzt. Gerade für Berufseinsteiger stellt sie häufig eine große Herausforderung dar, die viel Zeit und Sorgfalt beansprucht.
Um optimal aufgestellt zu sein und kein Potenzial zu verschenken, lohnt es sich daher, die Abrechnungstätigkeiten in die Hände der dgpar GmbH und damit einer erfahrenen und wirtschaftlich solide aufgestellten Abrechnungsstelle zu legen.
So können nicht nur wertvolle Zeit und Ressourcen eingespart werden, die Ihrer medizinischen Tätigkeit zugute kommen, sondern es erhöht sich auch Ihre Liquidität, da Rechnungen zeitnah und beanstandungsfrei gestellt werden und die Bezahlung durch die Patienten bei einer Abrechnungsstelle in der Regel auch schneller erfolgt, als bei einer vom Mediziner selbst gestellten Rechnung.
Mit der Vorfinanzierung Ihrer Rechnungen – bis hin zur Übernahme des Risikos von etwaigen Honorarausfällen – sichert die dgpar GmbH Ihre Privatliquidation zusätzlich ab, falls Sie dies wünschen.
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