Machen wir es kurz: Aller guten Dinge beim Dienstfahrrad sind Drei:
Denn all das lässt sich durch ein Dienstfahrrad bewirken. Daher möchten wir Ihnen einen Tipp an die Hand geben, wie Sie für Ihre Arztpraxis, Ihr Labor oder Ihr Unternehmen von den Vorteilen einer Dienstfahrrad-Regelung profitieren können. Dass ein Dienstfahrrad die körperliche Fitness steigert und einen Ausgleich zum anstrengenden Arbeitsalltag bringt, liegt auf der Hand. Dass es auf Themen wie Nachhaltigkeit und Umweltschutz einzahlt, ebenfalls. Daher möchten wir hier genauer beleuchten, was es damit steuerlich auf sich hat.
Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber die Regelung für Überlassungen eines betrieblichen Fahrrads (sogen. Elektrofahrrad), das kein Kraftfahrzeug ist, bis 2030 verlängert.
Die private Nutzung von Dienstautos und Dienstfahrrädern wird grundsätzlich mit 1 % des Listenpreises als geldwerter Vorteil versteuert. Listenpreis ist hierbei der unverbindliche Bruttopreislistenpreis des Herstellers zu dem Zeitpunkt, wenn das Auto / Rad zum ersten Mal genutzt wird. Um den monatlichen geldwerten Vorteil zu bestimmen, darf die Bezugsgröße auf volle 100 € abgerundet werden.
Steuerlich sind Dienstradfahrer gegenüber Dienstautofahrern sogar im Vorteil: Anders als beim Dienstwagen müssen Sie bei der Gehaltsabrechnung den Weg zur Arbeit nicht versteuern. Außerdem gelten für Betriebsräder, die erstmals im Zeitraum 2019 bis 2030 zur Verfügung gestellt werden, Steuervergünstigungen.
Für die täglichen Fahrten von der Wohnung zur Arbeit mit dem Dienstfahrrad dürfen Arbeitnehmer für jeden Entfernungskilometer 30 Cent als Werbungskosten in der Steuererklärung in Ansatz bringen. Bei einer Distanz von fünf Kilometern und 220 Arbeitstagen kommen im Jahr 330 Euro als Entfernungspauschale zusammen. Diese gilt auch, wenn Sie mit Ihrem privaten Rad zur Arbeit fahren.
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer beispielsweise ein Pedelec (Elektro-Rad bis 25 Stundenkilometer) mit einem Neupreis von 2.500 Euro zur Verfügung, bekommt der Arbeitnehmer monatlich 25 € (1 Prozent von 2.500 €) als geldwerten Vorteil auf sein Gehalt aufgeschlagen. Dieser Betrag ist zu versteuern und unterliegt der Sozialversicherung. Im Gegenzug darf der Arbeitnehmer und in aller Regel ebenso die Familienmitglieder das Rad auch privat nutzen.
Theoretisch kann der Arbeitnehmer anstelle der pauschalen 1 % -Regelung ein Fahrtenbuch führen, in dem er alle Fahrten mit dem Dienstrad aufzeichnet. Praktikabel ist das aber kaum. Der große Aufwand würde sich zudem nur dann rechnen, wenn der Arbeitnehmer das Dienstrad nur selten privat nutzt. Und schon die Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz gelten als privat.
Möglich ist auch, dass zwei Diensträder im selben Zeitraum genutzt werden oder auch ein Dienstrad und einen Firmenwagen. Lohnsteuerfrei ist das Aufladen Ihres E-Bikes im Betrieb.
Zum Jahresbeginn 2019 hat der Gesetzgeber Steuervergünstigungen für betrieblich genutzte (Elektro-)Fahrräder eingeführt. Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Gehalt ein Dienstrad, das er auch privat nutzen darf, bleibt der geldwerte Vorteil steuer- und beitragsfrei.
Zunächst waren die unterschiedlichen Steuervergünstigungen für Firmenradnutzer auf drei Jahre befristet. Mittlerweile hat der Gesetzgeber diese deutlich verlängert. Sie gelten, wenn das Dienstfahrrad im Zeitraum 2019 bis Ende 2030 erstmals vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.
Von der Regelung können neben Arbeitnehmern auch Selbstständige mit Betriebsrad profitieren. Sie müssen für die private Nutzung keine Privatentnahme versteuern. Dies spart Einkommen- und ggf. Umsatzsteuer.
Trotz Steuerfreiheit können Sie die Entfernungspauschale ungekürzt in der Steuererklärung angeben.
In der Praxis ist folgender Fall der häufigste: Der Arbeitgeber least Diensträder. Die Mitarbeiter, die ein Rad möchten und auch privat nutzen wollen, müssen sich finanziell an den Kosten beteiligen. Dies erfolgt per Gehaltsumwandlung.
Stellt der Arbeitgeber das Rad erstmals im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis Ende 2030 zur Verfügung, greift auch bei einer Entgeltumwandlung eine Steuervergünstigung. Dann muss der Arbeitnehmer im Jahr 2019 nur den halben Bruttolistenpreis als geldwerten Vorteil versteuern. Ab 2020 sinkt die Bemessungsgrundlage sogar dauerhaft auf ein Viertel des Listenpreises, also praktisch 0,25 %; dementsprechend niedriger fallen die Abgaben des Arbeitgebers aus.
Der Arbeitgeber stellte dem Arbeitnehmer bis Ende 2018 erstmals ein Firmenrad zur Verfügung. Der Bruttolistenpreis beträgt 3.000 €. Als geldwerten Vorteil für die private Nutzung müssen monatlich 30 € versteuert werden (1 % Regelung).
Hat der Arbeitnehmer das Rad erst im Januar 2019 erhalten, dann braucht er für das Jahr 2019 nur auf 15 € Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zahlen (0,5 %). Und ab 2020 sinkt die Bemessungsgrundlage sogar auf 7 € (0,25 %). Denn ein Viertel von 3.000 € sind zwar 750 € – dieser Betrag kann aber auf 700 € abgerundet werden.
Erhält der Arbeitnehmer ab 2020 erstmals ein betriebliches Fahrrad, müssen als geldwerten Vorteil nur 7 € versteuert werden (0,25 €).
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Christoph Röger war von 1991 bis 1999 für die ETL Steuerberatungsgesellschaft in den neuen Bundesländern tätig. Im Jahr 1999 hat er das Steuerberaterexamen erfolgreich absolviert und wurde zum Steuerberater bestellt. Als geschäftsführender Gesellschafter der ADVIMED Steuerberatungsgesellschaft sowie der ETL Röger & Johannes GmbH in Köln war Christoph Röger von 2000 bis 2015 tätig. Hier spezialisierte er sich u.a. auf die Beratung von Heilberufen. 2009 hat er den Fachberater für den Heilberufebereich und in 2014 den Fachberater Gesundheitswesen als Zusatzqualifikation erworben. Mehr Informationen unter christoph-roeger.com
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