Der Alltag in einer Praxis oder einem Krankenhaus ist meist mit sehr viel Stress verbunden. Unter Zeitdruck heißt es dann: GOÄ-Ziffern richtig abrechnen. Da kann es schon mal vorkommen, dass sich ein Fehler einschleicht, der in der Folge zu langwierigen Schriftwechseln mit Versicherungen und Patienten führt. Zeitgleich werden die Leistungen eines Arztes immer schlechter honoriert. Um bereits bei der Erstellung Ihrer Privatabrechnung diesen Problemen entgegenzuwirken, haben wir hier die fünf häufigsten Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffern für Sie zusammengefasst.
Bei der Privatabrechnung ist es immer wichtig, up-to-date zu sein! Zudem kann man sich die Arbeit mit kleinen Kniffen deutlich erleichtern.
Juristische Grundlage einer jeden Abrechnung ist die ärztliche Dokumentation der stattgehabten Leistung. Denken Sie hierbei an jeden Teilschritt Ihrer Anamneseerhebung, Diagnostik und Therapie. Auch auf den ersten Blick unwichtige Dinge, wie zum Beispiel der Gefühlszustand eines Patienten, kann von großem Nutzen bei der Erstellung der Privatabrechnung sein. So kann man beispielsweise die Faktoren sämtlicher Untersuchungsleistungen steigern, wenn ein Patient unruhig und somit schwer zu untersuchen ist. Ein weiteres Beispiel hierfür ist ein verwirrter Patient. Auch hier darf der Mehraufwand eines sicherlich längeren oder schwierigeren Gesprächs mit dem Faktor abgebildet werden, oder sogar eine höhere und somit besser bewertete Ziffer zum Ansatz gebracht werden.
Erstellen Sie sich eine Liste mit allen möglichen Begründungen für Steigerungen und nummerieren Sie diese. Bei Ihrer Dokumentation reicht dann lediglich die Angabe dieser Nummer, um dem Mitarbeiter in der Abrechnung mitzuteilen, dass eine Leistung gesteigert werden soll und warum. Somit ersparen Sie sich viel Zeit!
Die meisten der verwendeten Materialien, die aus dem Praxisbedarf genommen werden, dürfen dem Patienten in Rechnung gestellt werden. Leider gibt es über diese Abrechnung oft missverständliche Aussagen. Dies führt dann dazu, dass man, um Fehler zu vermeiden, entweder zu wenige oder gar keine Sachkosten berechnet. Ein weiteres Problem bringt auch hier die mangelnde Dokumentation aufgrund von Unwissenheit oder Zeitmangel mit sich. Welches Material genau abgerechnet werden darf und welches nicht, regelt die Gebührenordnung für Ärzte in §10, Abs. 1-3 (§ 10 GOÄ – Einzelnorm).
Zu beachten ist lediglich, dass ab einem Einzelbetrag von 25,56 € ein entsprechender Sachkostennachweis (z.B. die Rechnung der Apotheke) Ihrer Rechnung für den Patienten beigelegt werden muss.
Erstellen Sie sich ein Formular, auf dem alle Materialen, die in Ihrer Praxis verwendet werden, aufgelistet sind. Ebenso sollte dieses Formular mit Spalten für das jeweilige Behandlungsdatum und der Menge versehen sein. Bei Beginn einer Behandlung sollte dieses in die Akte des Patienten gelegt, oder in einem Ordner (Papier oder digital) gesammelt werden. Ihr/-e Mitarbeiter/-in muss dann zu jeder Behandlung nur noch das Datum und die Anzahl hinter dem entsprechenden Material eintragen. Die Dokumentation erfolgt somit schneller und gerät weniger in Vergessenheit.
Bei der Abrechnung stellt man sich oft die Frage, wie man eine Leistung abrechnet, die mehrfach täglich erbracht wurde. Woher weiß man, ob dies durch die Anzahl, oder durch den Steigerungssatz abgebildet werden kann?
Als erstes sollten Sie hier unterscheiden, ob es sich um ein und denselben Arzt-Patient-Kontakt handelt, oder nicht. Kommt ein Patient zum Beispiel morgens zu einer Untersuchung, und fragt nachmittags telefonisch nach seinen Ergebnissen, dann handelt es sich hierbei um zwei Arzt-Patient-Kontakte. Die Leistungen, in diesem Fall die Beratungen, dürfen somit auch zweimal zum Ansatz gebracht werden. Bitte denken Sie bei zeitlich getrennten Leistungen aber daran, die jeweilige Uhrzeit angeben. Somit vermeiden Sie Nachfragen durch die Versicherungen.
Schwierig wird es erst, wenn die Leistungen innerhalb eines Arzt-Patient-Kontaktes zur selben Uhrzeit mehrfach erbracht wurden. Hier gilt die eigentliche Leistungslegende der jeweiligen Ziffer als Grundlage der Entscheidung für die Abrechnung. Ist diese in Einzahl oder Mehrzahl formuliert?
Ziffer laut GOÄ: 602 GOÄ
Leistungstext laut GOÄ: Oxymetrische Untersuchung(en) = Mehrzahl
Abrechnung bei mehrmaliger Leistung: 602 GOÄ x Faktor 2,5
Ziffer laut GOÄ: 200 GOÄ
Leistungstext laut GOÄ: Verband = Einzahl
Abrechnung bei mehrmaliger Leistung: 200 GOÄ x die Anzahl der Verbände
Ausnahmen bestätigen die Regel! Bitte auch immer auf die Kommentare in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) achten.
Bei der Abrechnung von Gesprächen des Arztes mit einem Patienten oder seinen Angehörigen gibt es auf den ersten Blick nicht viel zu entscheiden. Die Gebührenordnung für Ärzte sieht hier die Leistungen 1 bis 34 GOÄ vor, wobei selbst innerhalb dieser Gebührenziffern nicht viel Spielraum der Abrechnung besteht. Um trotzdem Ihre Leistung honoriert zu bekommen ist es ratsam, ein wenig vom Standard abzuweichen. Hier ein paar Beispiele dafür:
Ziffer 1 GOÄ (Beratung) darf pro Behandlungsfall nur 2x neben Sonderleistungen abgerechnet werden > Vermerken Sie einen neuen Behandlungsfall mit der dazugehörigen Diagnose in der Rechnung direkt hinter der Ziffer oder schaffen Sie zeitliche Trennungen durch Angabe einer Uhrzeit.
Ziffer 4 GOÄ (Angehörigengespräch) darf pro Behandlungsfall nur 1x abgerechnet werden > Setzen Sie für jedes weitere Gespräch mit Angehörigen eine Analogleistung, z. B. die Ziffer 817 analog an.
Ziffer 34 GOÄ (Erörterung einer Krankheit) wird meist durch Versicherungen nicht erstattet > Geben Sie hinter dieser Ziffer den Grund für die Abrechnung dieser Leistung an. Zum Beispiel „Zeitaufwendige Erörterung aller Befunde mit Besprechung der Therapiemöglichkeiten, auch im Hinblick auf die weitere Lebensführung des Patienten“. Dies kann bereits im Vorfeld durch entsprechende Textbausteine in Ihr Programm eingepflegt werden.
Sollte eine zeitaufwendige Beratung innerhalb einer Pauschalziffer, wie zum Beispiel einer Vorsorgeuntersuchung oder Visite stattgefunden haben, so darf die komplette Hauptleistung mit einer Faktorsteigerung bis zu 3,5-fach abgerechnet werden!
Es gibt in der Gebührenordnung für Ärzte eine Reihe von Zuschlägen, die besondere Umstände bei der Behandlung eines Patienten zusätzlich honorieren. Diese sind sowohl für Beratungen und Untersuchungen (Ziffern 1 bis 8 GOÄ), als auch für Visiten und Konsile (Ziffer 45 bis 62 GOÄ) oder ambulante Operationen und Anästhesien anzusetzen. Um diese bei der Abrechnung nicht zu vergessen, gibt es bei den meisten Abrechnungsprogrammen die Möglichkeit, diese bei der sogenannten Leistungskontrolle abzufragen. Eine zusätzliche Hilfe kann das Abspeichern von Ziffernketten sein. Hier können die Leistungen, inklusive der dazugehörigen Zuschläge, im Vorfeld abgespeichert und entsprechend betitelt werden. Bei der Abrechnung muss man dann nur noch die richtige Kette auswählen.
Oft stellt die Abrechnung eines Zuschlags auch zusätzlich einen Grund für eine Faktorsteigerung dar. Ein Beispiel wäre die Behandlung eines Patienten in der Nacht. Hier darf sowohl der Nacht-Zuschlag, als auch eine Steigerung der Faktoren der eigentlich erbrachten Leistungen abgerechnet werden!
Wenn Sie lieber Zeit und Nerven sparen und Ihre Privatliquidation dennoch auf das nächste Level heben möchten, sind wir Ihr Ansprechpartner. Als privatärztliche Abrechnungsstelle verfügen wir über langjährige Erfahrung und Kompetenz.
Ganz gleich, ob Sie sich gerade niederlassen oder bereits langjährig Ihre Privatliquidation erstellen: unsere erfahrenen Spezialisten erleichtern Ihr Honorarmanagement. Sie kennen die Abrechnungsvorschriften der GOÄ wie ihre Westentasche und sind immer up-to date. Das ist wichtig, denn sowohl Therapieformen als auch der Fokus der Versicherungen wechseln ständig. Mit einer Privatliquidation durch die dgpar GmbH gelingt daher eine optimale Honorierung Ihrer Leistungen ohne die Gefahr von zeitaufwendigen Beanstandungen. Das sichert die wirtschaftliche Erlösfähigkeit Ihres Betriebs.
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