Das Ausstellen von ärztlichen Stellungnahmen ist tägliche Routine in einer Arztpraxis. Denn viele Patienten bitten um Bescheinigungen für sich oder Dritte. Diese Bescheinigungen müssen nicht kostenlos ausgestellt werden. Es kommt jedoch auf die konkrete Anforderung oder Form an, wie eine ärztliche Stellungnahme abgerechnet werden kann. Zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung können Bescheinigungen nur dann abgerechnet werden, wenn sie auf definierten Vordrucken oder auf besonderes Verlangen der Kassen bzw. des Medizinischen Dienstes erstellt werden. Alle anderen Anfragen sind nach der Gebührenordnung für Ärzte GOÄ privat zu liquidieren – ggfs. zuzüglich der anfallenden Portokosten. Doch wann wird aus einem Kurzbericht nach Ziffer 70 GOÄ ein ausführlicher schriftlicher Krankheitsbericht nach Ziffer 75 GOÄ? Oder gilt eine medizinische Anfrage einer Privaten Krankenversicherung bereits als Gutachten nach Ziffer 80 GOÄ? Dieser Beitrag soll hierbei ein wenig Licht ins Dunkel bringen und zeigen, wie und wann man eine ärztliche Stellungnahme nach den Ziffern 70, 75, 80 oder 85 GOÄ abrechnen kann.
Der einfache Befundbericht und die einfache Befundmitteilung sind gemäß GOÄ bereits mit der Gebühr für die Untersuchung bzw. zugrunde liegende Leistung abgegolten. Dies gilt für alle Leistungen der GOÄ.
Die Ziffer 70 GOÄ kann abgerechnet werden für folgende Leistungen:
Informieren Sie Ihre Patienten im Vorfeld darüber, dass die Ziffer 70 GOÄ für das Ausstellen der Krankmeldung meist nicht Leistungsinhalt der Tarife der Versicherungen ist und somit durch den Patienten selbst gezahlt werden muss.
Um die Ziffer 75 GOÄ abrechnen zu können, müssen bestimmte Anforderungen erfüllt sein. Folgender Inhalt eines solchen Berichts ist somit obligat:
Bei der Epikrise sollte eine ausführliche Zusammenfassung des bisherigen Krankheitsverlaufs inklusive aller stattgehabter Therapien erfolgen.
Der Befundbericht nach Ziffer 75 GOÄ bezieht sich immer auf den bisherigen Krankheitsverlauf.
Wird ein und derselbe Bericht an mehrere Ärzte oder den Patienten geschickt, so darf zwar die Ziffer 75 GOÄ nur einmal abgerechnet werden, die Portokosten hingegen dürfen je Empfänger auch mehrfach ansetzt werden.
Bei Fragen zur privatärztlichen Abrechnung sprechen Sie uns gerne an – wir beraten Sie gerne, wie Sie Ihre privatärztlichen Leistungen vollständig und korrekt abrechnen. So sichern Sie die Erlösfähigkeit Ihrer Praxis und reduzieren Dialoge mit Kostenträgern und Patienten.
Eine gutachtliche Äußerung nach Ziffer 80 GOÄ liegt dann vor, wenn neben den für die Ziffer 75 GOÄ notwendigen Inhalten wie Anamnese, Befundung und Epikrise auch weitergehende Beurteilungen notwendig sind. Dies erfolgt meist auf Anfrage eines Kostenträgers oder eines Gerichts.
Ein Beispiel hierfür ist die Einschätzung der Prognose einer Krankheit oder die Beurteilung von Verletzungen nach einer Gewalttat oder eines Unfalls.
Pro angefangener DIN A 4-Seite dürfen Sie als Schreibgebühr zusätzlich die Ziffer 95 GOÄ abrechnen. Für die Kopien des Gutachtens ist je Seite die Ziffer 96 GOÄ anzuwenden!
Ebenso abrechenbar sind das Porto, sowie evtl. dem Gutachten beigefügte Befundkopien (0,50 € je kopierte Seite).
Von einem „das gewöhnliche Maß übersteigendem Aufwand“ kann laut Kommentierung nach Brück gesprochen werden, wenn der Zeitaufwand für das Erstellen eines Gutachtens mehr als 30 Minuten beträgt. Hierbei darf die Ziffer 85 GOÄ je angefangene Stunde einmal berechnet werden. Dauert das Erstellen eines Gutachtens also beispielsweise 70 Minuten, dann dürfen Sie die Ziffer 85 GOÄ zweimal ansetzen.
Nicht nur das eigentliche Schreiben des Gutachtens, auch die Zeit der Befundung und/oder Recherche zählt zur Arbeitszeit hinzu!
Medizinisch erforderliche Untersuchungen dürfen selbstverständlich separat abgerechnet werden!
Auch hier bitte die Ziffer 95 und 96 GOÄ nicht vergessen!
Wenn Sie sich von den Tätigkeiten der privatärztlichen Abrechnung entlasten möchten, sind wir gerne für Sie da und übernehmen das komplette Honorarmanagement für Sie. Als privatärztliche Verrechnungsstelle verfügen wir über langjährige Erfahrung und Kompetenz zu allen Fragen rund um die Anwendung der GOÄ – in allen medizinischen Fachrichtungen. Da sowohl Therapieformen als auch der Fokus der Versicherungen über die Zeit Änderungen unterliegen, können Sie mit einem Honorarmanagement durch die dgpar GmbH eine optimale Honorierung Ihrer erbrachten Leistungen sicherstellen. Nutzen Sie auch unser kostenloses Angebot zur Überprüfung Ihrer GOÄ-Kodierung.
Unsere GOÄ-Expertin Katja Faude optimiert die Privatliquidation von niedergelassenen Ärzten und Chefärzten, und hilft bei allen Fragen rund um dieses Thema.
Nach ihrer medizinischen Ausbildung wechselte sie rasch in den Bereich der Abrechnung und ist dort nun seit mehr als 20 Jahren erfolgreich tätig.
„Sowohl Therapieformen als auch der Fokus der Versicherungen wechseln ständig. Bei der Privatabrechnung ist es deshalb immer wichtig up to date zu sein!“
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