Es gibt eine Vielzahl an unterschiedlichen Ultraschalluntersuchungen. Je nach Fachgebiet ist die Abrechnung unterschiedlich. Oftmals werden Ultraschalluntersuchungen in der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) durch viele gebührenrechtliche Ausschlüsse eingeschränkt. Dadurch kommt es zu Schwierigkeiten bei der Liquidation und zu ungerechtfertigt niedrigen Erlösen. Oft stellt sich die Frage, wie man mehrere Ultraschalluntersuchungen nebeneinander abrechnen kann und wann es sinnvoll und gerechtfertigt ist, den Faktor anzuheben. In diesem Beitrag finden Sie alles, was Sie zur Abrechnung aller Ultraschallziffern nach GOÄ 410 und 420 wissen müssen.
Bei Fragen zur privatärztlichen Abrechnung sprechen Sie uns gerne an – wir beraten Sie gerne, wie Sie Ihre privatärztlichen Leistungen vollständig und korrekt abrechnen. So sichern Sie die Erlösfähigkeit Ihrer Praxis und reduzieren Dialoge mit Kostenträgern und Patienten.
Achtung! Ab einer Anzahl von 5 Organen darf der Faktor der Ziffer 420 GOÄ gesteigert werden auf 3,5-fach!
Achtung! Werden sowohl Arterien als auch Venen untersucht, darf die Ziffer 644 GOÄ 2x abgerechnet werden!
Aus den Bestimmungen der GOÄ folgt weiterhin, dass maximal vier Organe berechnet werden können. Der höhere Aufwand durch eine Multiorgansonografie z. B. im Abdomen, ist über den Gebührenrahmen der Nummer 420 auszugleichen. Ergeben sich bei einem Organ Erschwernisse (z. B. Meteorismus) sollte dieses Organ mit der Nummer 410 berechnet und mit dieser Begründung gesteigert werden.
Sofern zusätzlich das Duplex-Verfahren angewendet wird, kann zu den Nummern 410 – 418 die Nummer 401 angesetzt werden. Dieser Zuschlag beinhaltet fakultativ die Farbkodierung und ist nur mit dem 1,0-fachen des Gebührensatzes berechenbar.
Haben Sie Fragen zur privatärztlichen Abrechnung Ihrer Ultraschallleistungen nach GOÄ – dann sprechen Sie uns gerne an. Das Experten-Team der dgpar GmbH bespricht gerne mit Ihnen Ihr persönliches Anliegen.