GOÄ verständlich erklärt! ✅

Alles, was Ärzte über die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) wissen müssen

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist die Grundlage der Abrechnung ärztlicher Dienstleistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung, die die Gebührenordnung für Ärzte mit der Zustimmung des Bundesrates erlässt. Approbierte Ärzte dürfen somit in Deutschland keine selbst kalkulierten Honorare für medizinische Leistungen verlangen, sondern sind nach dem ärztlichen Berufsrecht an die GOÄ gebunden. Die GOÄ bildet die rechtliche Grundlage dafür, dass, wie und in welcher Höhe Ärzt:innen ihre Leistungen bei Privatversicherten oder Selbstzahler:innen abrechnen dürfen. Die aktuelle Fassung der GOÄ trat am 12. November 1982 in Kraft und wurde seitdem einige Male geändert. 1996 wurde sie zuletzt teilnovelliert. Die GOÄ ist somit völlig veraltet und bildet weder die Dynamik des ärztlichen Leistungsspektrums noch die aktuelle Kosten- und Preisentwicklung ab. Wann eine neue GOÄ in Kraft gesetzt wird, ist derzeit nicht absehbar, obwohl eine Novelle sowohl von Ärzteschaft als auch Politik gefordert wird.

Die GOÄ bildet die Grundlage für Abrechnungen bei:

  • Privatpatienten, die ihre Behandlung selbst bezahlen und in der Regel bei einer privaten Krankenversicherung versichert sind.
  • gesetzlich krankenversicherte Patienten, die sogenannte „individuelle Gesundheitsleistungen“ (IGeL) in Anspruch nehmen.

Gebührenordnung für Ärzte Teil 1: Abrechnungsregelungen nach Paragrafen

Der erste Teil der Gebührenordnung für Ärzte umfasst einige Paragrafen. Diese regeln die Art und Weise, wie die Abrechnung erfolgen muss.

Der §1 der Gebührenordnung für Ärzte legt zwei grundlegende Prinzipien fest: Erstens dürfen Ärzt:innen nur solche Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige Versorgung erforderlich sind. Zweitens sind Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen Versorgung hinausgehen, nur dann berechenbar, wenn sie auf ausdrücklichen Wunsch des Zahlungspflichtigen erbracht wurden.

Gemäß §2 können Ärzt:innen und Patient:innen eine von der Gebührenordnung abweichende Vereinbarung über die Gebührenhöhe treffen. Diese muss vor Erbringung der Leistung schriftlich festgehalten werden, einschließlich der Leistungsbezeichnung, des Steigerungssatzes und des vereinbarten Betrags. Es wird darauf hingewiesen, dass Kostenträger möglicherweise nicht die vollen Kosten übernehmen.

In §3 werden die Vergütungsarten definiert: Gebühren für ärztliche Leistungen, Entschädigungen und Auslagenersatz

§4 klärt, dass Gebühren ausschließlich für im Gebührenverzeichnis aufgeführte, ärztlich erbrachte Leistungen berechnet werden können. Dies beinhaltet auch Leistungen, die unter Aufsicht und nach fachlicher Weisung durchgeführt wurden.

Der §5 legt fest, dass die Gebühren zwischen dem 1-fachen und 3,5-fachen des Gebührensatzes liegen können, wobei in der Regel das 1-fache bis 2,3-fache angewendet wird. Für Gebühren über dem 2,3-fachen Satz ist eine Begründung und eine schriftliche Vereinbarung erforderlich.

Dieser Paragraf behandelt die Abrechnung von Leistungen in besonderen Fällen, wie bei Schwangerschaftsabbrüchen, die bis zum 1,8-fachen des Gebührensatzes berechnet werden dürfen.

Für Versicherte im Standardtarif der privaten Krankenversicherung gilt ein maximaler Steigerungssatz von 1,7. In bestimmten Fällen sind sogar nur das 1,3- oder 1,1-fache des Satzes zulässig.

§6 ermöglicht die Berechnung von nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführten, eigenständigen ärztlichen Leistungen, sofern sie gleichwertig sind.

Bei stationären Leistungen muss eine Minderung der Gebühren um 25% erfolgen, mit Ausnahmen für bestimmte Ärzt:innen, bei denen 15% gelten.

Dieser Paragraf regelt Entschädigungen wie Wegegeld und Reiseentschädigung für ärztliche Besuche.

Das Wegegeld ist für Entfernungen bis zu 25 Kilometern gestaffelt und variiert je nach Tageszeit und Entfernung.

Für Besuche über 25 Kilometer hinaus wird eine kilometerabhängige Reiseentschädigung fällig, mit der Möglichkeit, tatsächliche Aufwendungen geltend zu machen.

In §10 werden berechenbare Auslagen wie Kosten für Arznei- und Verbandmittel oder für den Versand spezifiziert, während bestimmte Verbrauchsmaterialien ausgeschlossen sind.

Dieser Abschnitt befasst sich mit der Abrechnung gegenüber öffentlichen Leistungsträgern und der Notwendigkeit einer Bescheinigung für Privatversicherte im Standardtarif.

Die Fälligkeit der Vergütung setzt eine detaillierte Rechnung voraus, die unter anderem Datum, Gebühren, Entschädigungen und Auslagen umfasst. Bei Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes ist eine Begründung erforderlich.

Gebührenordnung für Ärzte Teil 2: Die 16 Abschnitte der Anlage

Neben den oben genannten Paragrafen enthält die GOÄ noch eine Anlage. Sie ist das Gebührenverzeichnis und  ist in 16 Abschnitte (A-P) strukturiert, die ärztliche Leistungen nach Behandlungsfeldern gliedern, wobei jeder Abschnitt spezifische Punktwerte für die Abrechnung definiert. Zu den Behandlungsfeldern zählen:

  • Grundleistungen: Beinhalten allgemeine ärztliche Beratungen und Untersuchungen.
  • Gebietsbezogene Leistungen: Spezifische Behandlungen und Untersuchungen innerhalb eines Fachgebiets, wie Chirurgie oder Labormedizin.
  • Nichtgebietsgezogene Sonderleistungen: Übergeordnete Tätigkeiten wie Blutentnahmen oder das Anlegen von Verbänden.

Diese Gliederung ermöglicht eine präzise Abrechnung ärztlicher Leistungen nach Fachbereich und Tätigkeitsart.

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Um eine adäquate Abrechnung für die erbrachten Leistungen zu erzielen, müssen Ärztinnen und Ärzte die Paragraphen der GOÄ und die darin beschriebenen Spielräume korrekt auslegen. Dazu gehört die Wahl eines Steigerungsfaktors, der für ärztliche Leistungen zwischen dem 1,0- und 3,5-fachen Satz und für technische Leistungen zwischen dem 1,0- und 2,5-fachen Satz liegt und mit einem kurzen, auf den Einzelfall zutreffenden Text, belegt werden muss.

Wenn Sie sich von administrativem Aufwand durch Ihre privatärztliche Abrechnung entlasten möchten, sprechen Sie und gerne an.

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Gebührenordnung für Ärzte: Die GOÄ-Ziffern

Die GOÄ beinhaltet ein umfangreiches Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen mit über 600 Positionen. Jede Ziffer der GOÄ entspricht einer ärztlichen Leistung und gibt die zugehörige Punktzahl an. Modernere Behandlungsmethoden sind oft nicht im Leistungsverzeichnis zu finden. Die Abrechnung muss in diesen Fällen über sogenannte Analogziffern (siehe weiter unten) erfolgen.

Die GOÄ umfasst 3 Formen der Vergütung:

  • Gebühren für die medizinischen Leistungen
  • Entschädigungen wie zum Beispiel Reisekosten oder Wegegeld bei Hausbesuchen
  • Auslagen an Kosten für Materialien, die während der Behandlung verbraucht werden, oder Hilfsmittel, die der Patient erhält.
Cave: Kosten für Instrumente oder Utensilien zur Durchführung der Sprechstunde sowie Praxisbedarf darf der Arzt laut der GOÄ nicht gesondert in Rechnung stellen. Diese Aufwände sind in den Gebühren bereits inkludiert.

So wird ein Privatpatient abgerechnet:

  • Punktzahl der Leistung * Punktwert (0,0582873 €) = Einfachsatz
  • GOÄ Steigerungsfaktor * Einfachsatz = Gebührensatz

Die wichtigsten Grundbegriffe im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung nach GOÄ

Im Gebührenverzeichnis der GOÄ wird jeder ärztlichen Leistung eine spezifische Punktzahl zugewiesen, die sich nach dem erforderlichen Aufwand richtet: Komplexere Leistungen erhalten höhere, einfachere Leistungen niedrigere Punktwerte. Auf der Arztrechnung sind diese Punktzahlen nicht ausgewiesen.

Der Punktwert ist ein einheitlicher Wert, der mit 5,82873 Cent angesetzt ist. Er wird mit der Punktzahl multipliziert und bildet den Grundpreis der jeweiligen Leistung. Auf der Arztrechnung wird der Punktwert nicht angegeben.

Das Produkt aus Punktzahl und Punktwert (0,0582873 Euro) ergibt den einfachen Gebührensatz. Er ist die Grundlage zur Berechnung ärztlicher Leistungen. Er wird in der Abrechnung angegeben.

Der Steigerungsfaktor variiert je nachdem, in welchem Bereich des Gebührenverzeichnisses die jeweilige Leistung gelistet ist.

Als Regelhöchstsatz wird heute ein Steigerungsfaktor von

  • 2,3 für ärztliche Leistungen
  • 1,8 für medizinisch technische Leistungen
  • 1,15 für Laboruntersuchungen

angewendet.

Alle Details dazu finden Sie in unserem Beitrag zum Steigerungsfaktor.

Als Höchstsatz wird heute ein Steigerungsfaktor von

  • 3,5 für ärztliche Leistungen
  • 2,5 für medizinisch technische Leistungen
  • 1,3 für Laboruntersuchungen

angewendet.

Alle Details dazu finden Sie in unserem Beitrag zum Steigerungsfaktor.

Die GOÄ legt Gebühren und Steigerungssätze fest, die grundsätzlich bindend sind. Ärzte können jedoch in Ausnahmefällen mit Patienten vorab schriftliche Vereinbarungen über höhere Steigerungssätze treffen, wodurch auch die festgelegten Höchstsätze überschritten werden dürfen.

Eine solche Vereinbarung ist nur gültig, wenn sie vor der Behandlung schriftlich erfolgt und neben der GOÄ-Nummer und Leistungsbeschreibung auch den vereinbarten Steigerungssatz sowie den daraus resultierenden Betrag enthält. Zudem muss sie darauf hinweisen, dass Versicherungen möglicherweise nicht die gesamten Kosten übernehmen. Die Vereinbarung darf keine überflüssigen Details beinhalten.

Patienten müssen eine Kopie dieser Vereinbarung erhalten und können auf Wunsch eine detaillierte medizinische Begründung für die höhere Vergütung anfordern. Für bestimmte Leistungen, wie

  • Schwangerschaftsabbrüche,
  • Notfallbehandlungen,
  • bestimmte physikalisch-medizinische Leistungen,
  • Laboruntersuchungen sowie
  • Leistungen im Bereich der Strahlendiagnostik und -therapie

sind solche Honorarvereinbarungen jedoch nicht gestattet.

Hier finden Sie das Merkblatt der Bundesärztekammer zur Honorarvereinbarung.

Ein Großteil der GOÄ basiert auf den Standards der 1980er Jahre, was bedeutet, dass viele moderne Behandlungsverfahren nicht direkt in den Gebührenverzeichnissen aufgeführt sind. Dennoch ermöglicht § 6 Abs. 2 GOÄ Ärzten, diese mit der Abrechnung von Analogleistungen zu berücksichtigen.

Für die Abrechnung als Analogleistung müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Die medizinische Leistung muss eigenständig sein und darf nicht nur ein Teil oder eine Variante einer anderen, bereits gelisteten Leistung sein.
  • Die für die Analogabrechnung herangezogene Gebührenposition sollte eine Leistung repräsentieren, die in Art, Kostenaufwand und zeitlichem Aufwand vergleichbar ist.

Auf der Rechnung muss die analoge Leistung klar gekennzeichnet und verständlich beschrieben werden, etwa mit Zusätzen wie „entsprechend“, „a“ oder „analog“, ergänzt durch die Nummer und Bezeichnung der als vergleichbar angesehenen Leistung.

Neben der GOÄ existieren in Deutschland weitere Gebührenordnungen. Dazu gehören insbesondere die Folgenden:

Diese Gebührenordnungen dienen dazu, privatärztliche Leistungen standardisiert und somit einfacher und fair abzurechnen. Eine korrekt und vollständig ausgeführte Privatabrechnung ist die Grundlage der Einnahmen und somit auch der Gewinne einer Arztpraxis und sollte daher perfekt beherrscht werden.

Gebührenordnung für Ärzte Teil 3: Analogie-Ziffern

Nicht alle heute verfügbaren ärztlichen Leistungen sind in der GOÄ abgebildet. Daher können Ärztinnen und Ärzte für nicht in der GOÄ gelistete Leistungen analoge Abrechnungen vornehmen. Dazu wird eine vergleichbare, bereits verzeichnete Leistung als Basis für die Kostenberechnung herangezogen. Dies erfordert, dass die analoge Leistung in Aufwand und Zeit der Referenzleistung entspricht, auch wenn sie inhaltlich unterschiedlich sein mag. Ein Bewertungsausschuss aus Experten der Bundesärztekammer und der privaten Krankenversicherung (PKV) prüft neue Methoden und gibt Empfehlungen zur Analogabrechnung heraus, die im Ärzteblatt veröffentlicht werden. Eine bindende Wirkung dieser Empfehlungen besteht jedoch nicht.

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Fazit: Eine korrekte Abrechnung privatärztlicher Leistungen nach GOÄ ist anspruchsvoll und zeitaufwendig!

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