Das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz hat sich als wichtige Maßnahme zur Überwachung und Betreuung von Patienten etabliert. Da die bisherigen Abrechnungsempfehlungen öfters zu Streitfällen bei der Kostenerstattung geführt haben, haben sich die Bundesärztekammer, die Beihilfeträger und der PKV-Verband auf neue Abrechnungsempfehlungen geeinigt, die seit dem 01.01.2024 anzuwenden sind und die wir Ihnen in diesem Blogbeitrag näher vorstellen möchten. Damit haben niedergelassenen Kardiologen nun Sicherheit in der Abrechnung ihrer Leistugen. Die nachfolgenden Abrechnungsempfehlungen gelten zunächst bis 31.12.2026. Danach wird eine Verlängerung evaluiert.
Bitte beachten Sie, dass die neuen Abrechnungsempfehlungen bei einzelnen Leistungen mit einer Abwertung verbunden sind!
Die „Anleitung und Aufklärung“ des Patienten zu den Grundprinzipien des Telemonitorings sowie zum Gebrauch der eingesetzten Geräte und zum Selbstmanagement bleibt eine zentrale Komponente der Patientenversorgung. Durch diese umfassende Informationsvermittlung können Patienten besser verstehen, wie sie ihre Gesundheit aktiv unterstützen können. Aus der reinen „Anleitung“ ist in der neuen Abrechnungsempfehlung die „Anleitung und Aufklärung“ geworden. Die Patienten sollen nicht nur angeleitet, sondern auch über die Bedeutung der Behandlung aufgeklärt werden, um die Compliance und das Verständnis der Patienten zu verbessern.
Anleitung und Aufklärung des Patienten zu Grundprinzipien des Telemonitorings, zum Gebrauch der eingesetzten Geräte und zum Selbstmanagement
analog Nr. 33 GOÄ
Gebühr beim 1,0–/2,3–/3,5fachen Satz: 17,49/40,22/61,20 EUR
Die Leistung ist einmal zum Beginn der Behandlung berechnungsfähig.
Berücksichtigung von Bezugspersonen: Besonders bei älteren oder kognitiv eingeschränkten Patienten können Bezugspersonen eine wichtige Rolle spielen. Die Einbindung dieser Personen in die Anleitung kann dazu beitragen, die Effektivität des Telemonitorings zu verbessern. In solchen Fällen können zusätzliche Leistungen im Rahmen der Behandlung berechnet werden.
Weitere Anleitungen nach Indikation sind möglich, z.B. nach Anwendungsfehlern. Diese dürfen jedoch nur mit Nr. 3211 analog angesetzt werden
Diese Leistung konnte nach der alten Abrechnungsempfehlung mit Nr. 661 GOÄ analog einmal je Kalenderwoche angesetzt werden. Dies hat sich nun geändert.
„Datenerfassung, Analyse und ggf. Sichtung von Warnmeldungen (Datenmanagement) mittels kardialer Aggregate telemetrisch übertragener Daten im Rahmen eines Telemonitorings bei Herzinsuffizienz“
analog Nr. 551 GOÄ
Gebühr beim 1,0–/1,8–/2,5fachen Satz: 2,80/5,04/6,99 EUR
Wird die Leistung auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen durchgeführt, rechtfertigt dies ein Überschreiten der Begründungsschwelle gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ – unter ggf. maximaler Ausschöpfung des Gebührenrahmens – an diesen Tagen.
Es kann eine Nutzungspauschale in Höhe von 100 Euro pro Quartal für den Transmitter als Auslagen separat berechnet werden, wobei die tatsächlichen Kosten nicht überstiegen werden dürfen und auf Verlangen nachzuweisen sind.
Auch hier hat sich die Abrechnungsempfehlung geändert und ist nicht mehr mit Nr. 653 analog 1x/ Kalenderwoche berechnungsfähig.
Datenerfassung, Analyse und Sichtung von ggf. auftretenden Warnmeldungen (Datenmanagement) mittels externer Messgeräte telemetrisch übertragener Daten im Rahmen eines Telemonitorings bei chronischer Herzinsuffizienz, je Kalendertag
analog Nr. 600 GOÄ
Gebühr beim 1,0–/2,3–/3,5fachen Satz: 4,25/9,79/14,89 EUR
Wird die Leistung auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen durchgeführt, rechtfertigt dies ein Überschreiten der Begründungsschwelle gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ – unter ggf. maximaler Ausschöpfung des Gebührenrahmens – an diesen Tagen.
Die Kosten für die Nutzung von Geräten und Anwendungen (Sachkosten), können nicht separat berechnet werden, sondern sind mit der Gebühr für die ärztliche Leistung abgegolten.
Konsiliarische Erörterung von Warnmeldungen und den dazu veranlassten Maßnahmen und/oder patientenindividuelle Erörterung zwischen den am Telemonitoring beteiligten Ärzten, einschließlich der entsprechenden Dokumentation, je beteiligtem Arzt.
Nr. 60 GOÄ
Gebühr beim 1,0–/2,3–/3,5fachen Satz: 6,99/16,09/24,48 EUR
Die Leistung nach Nr. 60 GOÄ ist nicht berechnungsfähig, wenn die Ärzte demselben ärztlichen telemedizinischen Zentrum (TMZ) angehören.
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Monika Kleinberg, Medizinisches Kompetenzzentrum dgpar GmbH
Die aktualisierten Abrechnungsempfehlungen bieten eine dringend benötigte Klarheit für die Abrechnung des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz. Sie tragen dazu bei, dass eine zeitgemäße und qualitativ hochwertige Versorgung der Patienten gewährleistet ist. Dennoch ist es für Ärzte wichtig, sich kontinuierlich über etwaige Änderungen in der Abrechnungspraxis zu informieren und ihre Leistungen entsprechend anzupassen.
Genauere Informationen erhalten Sie in dem Dokument der PKV.