Die Regelungen der GOÄ zur Abrechnung der ärztlichen Leichenschau – so rechnen sie richtig ab!

Trotz der Änderungsverordnung der Gebührenordnung für Ärzte im Jahr 2020 gibt es immer wieder Fragen zur korrekten Abrechnung einer Leichenschau. Der folgende Beitrag soll Ihnen hierbei Hilfestellung geben.

Abrechnung der ärztlichen Leichenschau: Diese 3 Ziffern werden prinzipiell unterschieden

Leichenschau nach GOÄ Nr. 100

Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung gemäß landesrechtlichen Bestimmungen, ggf. einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflegedienste, ggf. einschließlich Aufsuchen; Mindestdauer 20 Minuten (1896 Pkt., 110,51 €)

  • Dauert die Leistung weniger als 20 Minuten, mindestens jedoch 10 Minuten, sind 60 % der Gebühr zu berechnen (66,31 €).
  • Die Mindestdauer der Leichenschau bezieht sich auf alle Leistungen vor Ort; Das heißt, die Fahrzeiten bis zum Aufsuchen der/s Verstorbenen sind in dieser nicht miterfasst (BR-Drs. 337/19, Seiten 6 und 12).
  • Die Mindestdauer der Leichenschau ist in der Rechnung mit anzugeben.
  • Die Gebühr für die Leistung nach GOÄ Nr. 100 steht dem Arzt zu, der den Tod festgestellt und die vorläufige Todesbescheinigung erstellt hat.

Leichenschau nach GOÄ Nr. 101

Eingehende Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer Todesbescheinigung, einschließlich Angaben zu Todesart und Todesursache gemäß landesrechtlichen Bestimmungen, ggf. einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflegedienste, ggf. einschließlich Aufsuchen; Mindestdauer 40 Minuten (2844 Pkt., 165,77 €)

  • Dauert die Leistung weniger als 40 Minuten, mindestens jedoch 20 Minuten, sind 60% der Gebühr zu berechnen (99,46 €).
  • Die Mindestdauer der Leichenschau bezieht sich auf alle Leistungen vor Ort; Das heißt, die Fahrzeiten bis zum Aufsuchen der/s Verstorbenen sind in dieser nicht miterfasst (BR-Drs. 337/19, Seiten 6 und 12).
  • Die Mindestdauer der Leichenschau ist in der Rechnung mit anzugeben.
  • Die Gebühr für die Leistung nach GOÄ Nr. 101 steht dem Arzt zu, der die eingehende Leichenschau ausgeführt hat.

Zuschlag nach GOÄ Nr. 102

Zuschlag zu den Leistungen nach GOÄ Nr. 100 und 101 bei einer Leiche mit einer dem Arzt oder der Ärztin unbekannten Identität und/oder besonderen Todesumständen.

    • Mindestdauer 10 Minuten
    • Nicht abrechenbar, wenn die Mindestzeiten der Leichenschau nach Nr. 100 GOÄ (20 Minuten) und 101 GOÄ (40 Minuten) nicht erfüllt sind! Das heißt, die vorgegebene Mindestzeit für die Abrechenbarkeit der GOÄ Nr. 100 plus GOÄ Nr. 102 GOÄ beträgt 30 Minuten, die Mindestzeit für die Abrechenbarkeit der GOÄ Nr. 101 plus GOÄ Nr. 102 beträgt 50 Minuten.Stellen sich besondere Todesumstände dar, obwohl die eigentliche Leichenschau zeitlich reduziert ist, so dürfen Sie statt dem Zuschlag nach Nr. 102 GOÄ den nicht reduzierten Betrag der Hauptleistungen nach 100 und 101 GOÄ abrechnen!
  • Beispiele für besondere Todesumstände:
      • Verdacht auf unnatürlichem Tod
      • Länger zurück liegender Tod
      • Besondere Auffindesituation
      • Erhöhte Hygienemaßnahmen (z.B. bei an Covid-19 Verstorbenem)

Sollten Sie Unterstützung oder Fragen rund um Ihr Honorarmanagement oder die Regelungen der neuen GOÄ Leichenschau benötigen, stehen Ihnen unsere Experten jederzeit gerne zur Verfügung.

Jetzt beraten lassen: Wir beantworten Ihre Fragen zur GOÄ

Bei Fragen zur privatärztlichen Abrechnung sprechen Sie uns gerne an – wir beraten Sie gerne, wie Sie Ihre privatärztlichen Leistungen vollständig und korrekt abrechnen. So sichern Sie die Erlösfähigkeit Ihrer Praxis und reduzieren Dialoge mit Kostenträgern und Patienten.

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Obligate Leistungsbestandteile der GOÄ Nr. 100 und 101, und somit nicht zusätzlich abgerechnet werden dürfen:

  • Hausbesuche – GOÄ Nr. 48 bis 52
  • Untersuchung des Toten – GOÄ Nr. 5 bis 8
  • Ausstellen des Totenscheins – GOÄ Nr. 70, 75 oder 80
  • Gespräch mit den Angehörigen oder Bezugspersonen – GOÄ Nr. 4
  • Verweilen bei der/m Toten – GOÄ Nr. 56

Zuzüglich zu den Leistungen nach GOÄ Nr. 100 und 101 abgerechnet werden dürfen:

  • Zuschläge F – H für Wochenende oder nachts
  • Wegegeld nach § 8 der Gebührenordnung für Ärzte
    • Bis zu 2 Kilometern >    3,58 €
    • Bis zu 2 Kilometern bei Nacht >     7,16 €
    • Zwischen 2 und 5 Kilometern >     6,65 €
    • Zwischen 2 und 5 Kilometern bei Nacht >     10,23 €
    • Zwischen 5 und 10 Kilometern >    10,23 €
    • Zwischen 5 und 10 Kilometern bei Nacht >    15,34 €
    • Zwischen 10 und 25 Kilometern >     15,34 €
    • Zwischen 10 und 25 Kilometern bei Nacht >    25,56 €
  • Reiseentschädigung nach § 9 der Gebührenordnung für Ärzte, bei mehr als 25 Kilometern Entfernung
    • 0,26 € für jeden zurückgelegten Kilometer bei eigenem Kraftwagen
    • Tatsächliche Aufwendungen bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

 

Praxis-Protipp zur Abrechnung der Leichenschau von GOÄ-Expertin Claudia Wieth

Claudia Wieth

  • Jeder approbierte Arzt ist verpflichtet, nach Beauftragung und ohne Zögern eine vollständige Leichenschau durchzuführen. Das heißt, ein approbierter niedergelassener Arzt rechnet die GOÄ Nr. 101 und nicht die GOÄ Nr. 100 ab. Die Ausnahme stellen hier jedoch Ärzte im Rettungsdienst dar. Da diese aufgrund der landesrechtlichen Vorschriften und der Tatsache, dass die Patientenversorgung immer Vorrang hat, davon befreit sind, dürfen diese auch eine vorläufige Todesbescheinigung ausfüllen (Nr. 100 GOÄ). Der exakte Umfang der vorläufigen Leichenschau ist in den Bestattungsgesetzen der Länder geregelt. Bei der Erbringung sind diese Bestimmungen also immer zwingend einzuhalten. Bitte informieren Sie sich über die jeweiligen Bestimmungen Ihres Landes!
  • Achtung bei der Abrechnung einer Leichenschau im Krankenhaus! In den Bestattungsgesetzen einiger Länder ist ein Liquidationsanspruch eines Krankenhausarztes bezüglicher der Leichenschau im Rahmen einer stationären Behandlung Verstorbener ausgeschlossen. Ebenso muss der Krankenhausträger der Abrechnung der Leichenschau zustimmen.
  • Die Leistungen nach GOÄ Nr. 100 und 101 sind nicht nebeneinander durch denselben Arzt abrechenbar. Stellt allerdings der Rettungsdienst den Tod gemäß GOÄ Nr. 100 fest, so darf die eingehende Leichenschau nach GOÄ Nr. 101 von einem weiteren Arzt abgerechnet werden.

Bei Fragen zur Abrechnung der Leichenschau oder generell zu Fragen Ihrer privatärztlichen Abrechnung sprechen Sie uns gerne an.

 

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