Offene Arztrechnungen? So schützen Sie Ihre Honorare vor Verjährung und Verwirkung

Unbezahlte Arztrechnungen sind ein zunehmendes Problem im Gesundheitswesen. Wer seine Rechnungen zu spät stellt oder säumige Zahler nicht konsequent erinnert, riskiert Honorarverluste durch Verjährung oder Verwirkung. Das bedeutet: Ihr Anspruch auf Zahlung könnte unwiederbringlich verloren gehen.

Doch was bedeutet das konkret? Und wie können Sie sich davor schützen? In diesem Beitrag erfahren Sie:

Wann Arztrechnungen verjähren und welche Fristen gelten
✅ Wie Sie eine Verwirkung Ihrer Honoraransprüche verhindern
✅ Welche Maßnahmen helfen, um Zahlungsausfälle zu minimieren

Mit der richtigen Strategie behalten Sie den Überblick über Ihre Forderungen – und sorgen für eine gesunde Liquidität Ihrer Praxis.

Wann verjähren Arztrechnungen? Wichtige Fristen im Überblick

Verjährungsfrist für Arztrechnungen nach § 195 BGB

Nach § 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist für privatärztliche Rechnungen drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.

Beispiel:

  • Eine Rechnung vom 10.03.2025 verjährt zum 31.12.2028.
  • Erfolgt bis dahin kein Mahnbescheid oder keine Klage, kann der Patient die Zahlung verweigern – Ihr Honoraranspruch wird damit faktisch wertlos.

Verjährung bedeutet nicht, dass die Forderung erlischt!

Wichtig zu wissen: Nach Ablauf der Verjährungsfrist besteht die Forderung zwar weiterhin, kann aber gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden.

Wann verfallen Arztrechnungen durch Verwirkung?

Neben der Verjährung gibt es einen weiteren Fall, der Ihre Honorarforderung gefährden kann: die Verwirkung. Hierbei entscheidet das Gericht im Einzelfall, ob ein Arzt seine Forderung nach längerer Zeit nicht mehr durchsetzen darf, weil sich der Patient darauf verlassen konnte, dass keine Zahlung mehr eingefordert wird.

Verwirkung tritt in der Regel ein, wenn:

  • Lange Zeit seit der Behandlung und Rechnungsstellung vergangen ist.
  • Der Patient davon ausgehen konnte, dass keine Forderung mehr erhoben wird (z. B. weil keine Mahnungen erfolgten).

Gerichtsurteile zur Verwirkung:

  • Das Amtsgericht Frankfurt erklärte eine Arztrechnung nach zwei Jahren für verwirkt (Az. 30 C 2697/95 – 24).
  • Das Landgericht Osnabrück hielt hingegen selbst nach acht Jahren eine Forderung noch für durchsetzbar (Az. 2 S 623/06).

Praxis-Tipp:

✅ Schnelle Rechnungsstellung senkt das Risiko der Verwirkung erheblich!

5 bewährte Maßnahmen gegen Verjährung und Verwirkung

Mit diesen Strategien schützen Sie sich vor Honorarverlusten:

1. Rechnungen sofort nach der Behandlung ausstellen

✔ Patienten zahlen schneller, wenn die Behandlung noch präsent ist.
✔ Spätere Streitigkeiten über erbrachte Leistungen werden vermieden.

2. Quartalsabrechnungen vermeiden

✔ Wer erst Monate später abrechnet, gefährdet seinen Zahlungsfluss.
✔ Regelmäßige Abrechnungen sichern die Liquidität.

3. Mahnungen nicht aufschieben

✔ Spätestens nach 30 Tagen ohne Zahlung sollte die erste Mahnung erfolgen.
✔ Eine konsequente Mahnstrategie führt zu schnelleren Zahlungseingängen.

4. Verjährung durch Mahnbescheid stoppen

✔ Ein gerichtlicher Mahnbescheid unterbricht die Verjährung.
✔ Wichtig: Er muss dem Patienten vor Fristablauf zugestellt werden!

5. Abrechnungsmanagement an Profis auslagern

✔ Eine professionelle Abrechnungsstelle wie die dgpar übernimmt das gesamte Forderungsmanagement.
✔ Sie profitieren von rechtssicherer Abwicklung, automatisierten Mahnprozessen und höherer Zahlungstreue.

Fazit: Jetzt handeln und Zahlungsausfälle vermeiden!

  • Arztrechnungen verjähren nach drei Jahren – sichern Sie Ihre Forderungen frühzeitig ab!
  • Verwirkung vermeiden: Durch zügige Rechnungsstellung und konsequente Mahnungen.
  • Mit der dgpar als Abrechnungspartner sorgen Sie für eine lückenlose und rechtssichere Abrechnung.

Sie möchten sich nicht länger mit unbezahlten Rechnungen herumschlagen oder Gefahr laufen, dass Ihre Honoraransprüche verwirken? Kontaktieren Sie uns jetzt und lassen Sie sich beraten – wir schützen Ihre Honorare!

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Ingrida Ignotaite
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