GOÄ-konforme Abrechnung von Laborleistungen: Ein Leitfaden

Wussten Sie, dass die korrekte Abrechnung von Laborleistungen nach der GOÄ eine Herausforderung sein kann? Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bietet viele Fallstricke und Besonderheiten, die es zu beachten gilt. In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick, wie Sie Laborleistungen korrekt abrechnen und dabei Zeit und Nerven sparen können.

Blutentnahme: Die richtigen GOÄ-Ziffern

Bei der Blutentnahme kommen verschiedene GOÄ-Ziffern zum Einsatz, je nach Art der Entnahme:

  • GOÄ-Nr. 250: Blutentnahme aus der Vene mittels Spritze, Kanüle oder Katheter
  • GOÄ-Nr. 250a: Kapillarblutentnahme bei Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr
  • GOÄ-Nr. 251: Blutentnahme aus der Arterie mittels Spritze oder Kanüle

Für spezielle Blutentnahmen gibt es weitere Ziffern wie GOÄ 262, 284, 285, 288, 289, 1012 und 1014. Wichtig ist, dass die Abrechnung unabhängig von der benötigten Menge erfolgt und bei erschwerten Venenverhältnissen steigerbar ist.

Gewebeentnahme: Was Sie beachten müssen

Bei der Gewebeentnahme sind folgende GOÄ-Ziffern relevant:

  • GOÄ-Nr. 297: Entnahme und Aufbereitung von Abstrichmaterial zur zytologischen Untersuchung
  • GOÄ-Nr. 298: Entnahme und Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung
  • GOÄ-Nr. 315: Punktion eines Organs
  • GOÄ-Nr. 1103: Probeexzision aus dem Gebärmutterhals und/oder dem Muttermund und/oder der Vaginalwand
  • GOÄ-Nr. 2401: Entnahme aus oberflächlich liegendem Körpergewebe
  • GOÄ-Nr. 2402: Entnahme aus tief liegendem Körpergewebe oder aus einem Organ ohne Eröffnung der Körperhöhle

Beachten Sie, dass Gewebeentnahmen häufig als Bestandteil anderer Leistungen aufgeführt sind und daher nicht gesondert abgerechnet werden können.

Untersuchung von Blut, Gewebe, Urin oder Stuhl

Für die Untersuchung von Gewebe, Urin und Stuhl sind die GOÄ-Ziffern 3630 bis 4469 relevant. Zusätzlich gibt es unter dem Abschnitt M der GOÄ spezifische Ziffern für verschiedene Laborleistungen:

  • M I: Vorhalteleistungen einer Praxis (z.B. Glukose, Hämoglobin)
  • M II: Basislaborleistungen (z.B. Blutbild, Elektrolyte)
  • M III: Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzen und Zellen
  • M IV: Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierung von Krankheitserregern

Einige dieser Leistungen dürfen nur direkt von Laborärzten in Rechnung gestellt werden. Eine Delegation der Befunde als eigene Leistungen ist nicht zulässig.

Lassen Sie sich beraten!

Um Laborabrechnungen rechtssicher und GOÄ-konform abzurechnen, steht Ihnen die dgpar GmbH gerne zur Seite. Wir helfen Ihnen, den Überblick zu behalten und Ihre Abrechnungen korrekt durchzuführen, damit Sie sich voll und ganz auf Ihre Patientinnen und Patienten konzentrieren können. Denn:

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