GOÄ-Ziffern 252 und 253: Effiziente Abrechnung von Injektionen und Impfungen

Injektionen und Impfungen sind ein essenzieller Bestandteil der medizinischen Versorgung, sowohl in der Prävention als auch in der Therapie. Doch wie lassen sich diese Leistungen korrekt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechnen? Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten GOÄ-Ziffern und praxisnahe Tipps, um Fehler zu vermeiden und die Abrechnung zu optimieren.

Unterschiede zwischen EBM und GOÄ bei der Abrechnung von Injektionen

Während Injektionen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) oft in Pauschalen integriert sind, bieten sie im GOÄ-Abrechnungssystem ein erhebliches Potenzial. Hier werden Injektionen als Einzelleistungen honoriert.

Hier ein Überblick über die gebräuchlichsten Ziffern:

  • GOÄ Ziffer 252: Intramuskuläre oder subkutane Injektion (40 Punkte, 2,33 €)
  • GOÄ Ziffer 253: Intravenöse Injektion (70 Punkte, 4,08 €)

Mehrfachabrechnung: Wann ist sie erlaubt?

Die GOÄ Ziffer 252 kann mehrfach abgerechnet werden, wenn zwei unterschiedliche, nicht mischbare Substanzen oder dieselbe Substanz an verschiedenen Körperstellen injiziert wird.

Hier ist zusätzlich zu beachten, dass bei einer Mehrfachberechnung die Injektion mehrerer Medikamente nicht über dieselbe Kanüle verabreicht werden darf.

Um Rückfragen und Beanstandungen durch Versicherungen zu vermeiden, ist es wichtig, die Behandlung sorgfältig zu dokumentieren. Hierzu gehört unter anderem, die entsprechende Körperstelle, an der eine Injektion durchgeführt wurde, zu benennen. Zudem sollte an eine patientenbezogene Begründung bei einer evtl. möglichen Faktorsteigerung gedacht werden.

Ein Beispiel aus der Praxis: Bei einer Patientin erfolgt zunächst eine Vitamin-B12-Injektion intramuskulär und anschließend eine Lokalanästhesie. Beide Injektionen können abgerechnet werden, sofern sie nicht miteinander vermischt sind.


Spezialfälle: Welche Injektionen erfordern spezielle Ziffern?

Nicht alle Injektionen werden mit den Standardziffern abgerechnet. Für spezifische Anwendungen gelten höhere Bewertungen.

Ergänzend hier noch eine Übersicht über weitere Injektionsziffern, die auch nach GOÄ abgerechnet werden dürfen:

  • GOÄ Ziffer 254: Injektion intraarteriell (80 Punkte 4,66 €)

  • GOÄ Ziffer 255: Injektion intraartikulär/ perineural (95 Punkte 5,54 €)

  • GOÄ Ziffer 256: Injektion in den Periduralraum (185 Punkte 10,78)

  • GOÄ Ziffer 261: Einbringung Arzneimittel in einen parentalen Katheter (30 Punkte 1,75 €)

  • GOÄ Ziffer 263: Subkutane Hyposensibilisierung (90 Punkte, 5,25 €)
  • GOÄ Ziffer 265: Spülung eines Ports oder die Auffüllung eines Medikamentenreservoirs (60 Punkte, 3,50 Euro).
  • GOÄ Ziffer 266: Intrakutane Quaddelung (60 Punkte, 3,50 €)
  • GOÄ Ziffer 267: Medikamentöse Infiltrationstherapie (eine Körperregion/80 Punkte, 4,66 Euro)
  • GOÄ Ziffer 268: Medikamentöse Infiltrationstherapie (mehrere Körperregionen in einer Sitzung/130 Punkte, 7,58 Euro)
  • GOÄ Ziffer 490: Medikamentöse Infiltrationstherapie zur Lokalanästhesie kleiner Bezirke (61/171 Punkte, 3,56 €/7,05 €)
  • GOÄ Ziffer 491: Medikamentöse Infiltrationstherapie zur Lokalanästhesie großer Bezirke (61/171 Punkte, 3,56 €/7,05 €)
  • GOÄ Ziffer 493: Leitungsanästhesie nach Oberst (61 Punkte 3,56 €)
                                                       

Folgende GOÄ Ziffern können bei Impfungen angesetzt werden:

  • GOÄ Ziffer 375: Schutzimpfung intramuskulär oder subkutan (80 Punkte 4,66 €)

  • GOÄ Ziffer 376: Schutzimpfung oral (80 Punkte 4,66 €)

  • GOÄ Ziffer 377: Zusatzinjektion bei Parallelimpfung (50 Punkte 2,91 €)

  • GOÄ Ziffer 378: Simultanimpfung passiv und aktiv gegen Wundstarrkramp (120 Punkte 6,99 €)

Tipp: Nutzen Sie Steigerungsfaktoren bei erschwerten Bedingungen, um den Zeitaufwand angemessen zu dokumentieren. Mögliche Gründe für die Anwendung eines höheren Steigerungsfaktors sind dabei:

  • Rollvenen oder vernarbte Venen
  • adipöse Patienten mit sehr tief liegenden Venen
  • unruhige oder sehr ängstliche Patienten
  • Patienten mit Abwehrreaktionen
  • Kreislaufschwäche des Patienten z.B. bei i.v.-Injektionen
  • Kinder
  • Schwer zu infiltrierender Wirkstoff (z. B Hyaluron)

 

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Häufige Fehler bei der Abrechnung von Injektionen und Impfungen

Um Beanstandungen durch die Krankenkassen und damit erhöhten Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollten Sie folgende Fehlerquellen beachten:

  • Unterschiedliche Injektionsformen: Subkutane, intramuskuläre und intravenöse Injektionen dürfen separat abgerechnet werden, selbst wenn sie während einer Sitzung durchgeführt werden.
  • Dokumentation: Eine ausführliche Dokumentation ist entscheidend, insbesondere bei Mehrfachabrechnungen oder Steigerungsfaktoren
Das Outsourcing der Privatliquidation ermöglicht Ärzten, sich auf ihre Kernkompetenzen zu konzentrieren – die bestmögliche Patientenversorgung. Gleichzeitig profitieren sie von der Expertise unserer erfahrenen GOÄ-Spezialisten, die die Abrechnung rechtssicher und effizient übernehmen. So werden nicht nur Fehler vermieden, sondern auch wertvolle Zeit und Ressourcen gespart.
Kerstin Schneider
Leitung Abteilung Medizin bei dgpar GmbH

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