In der Welt der medizinischen Behandlungen stellt die korrekte Rechnungsstellung eine wesentliche Komponente dar, besonders wenn es um nicht geschäftsfähige Patienten geht. Eine fehlerhafte Adressierung der Arztrechnung kann nicht nur zu Verzögerungen bei der Zahlung führen, sondern auch teure rechtliche Auseinandersetzungen nach sich ziehen. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, die rechtlichen Anforderungen an die Rechnungsstellung und die damit verbundene Zahlungspflicht zu verstehen. In unserem aktuellen dgpar-Tipp weisen wir Sie daher auf die rechtlichen Rahmenbedingungen hin.
Gemäß §12 Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und §10 Abs. 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) wird die Fälligkeit der ärztlichen Vergütung an die Ausstellung einer den Vorgaben entsprechenden Rechnung geknüpft. Dies bedeutet, dass eine ärztliche Vergütung nicht fällig wird, wenn die Rechnung nicht korrekt ausgestellt ist. Diese Vorschrift schützt nicht geschäftsfähige Patienten vor unrechtmäßigen finanziellen Forderungen.
Bei minderjährigen Patienten kommt der Behandlungsvertrag üblicherweise mit den sorgeberechtigten Elternteilen zustande, was als „Vertrag zu Gunsten Dritter“ betrachtet wird. Abhängig vom Familienstatus der Eltern können unterschiedliche Regelungen zur Rechnungsstellung erforderlich sein:
Es ist essenziell, dass die Rechnung niemals direkt auf den minderjährigen Patienten ausgestellt wird.
Für Patienten, die unter rechtlicher Betreuung stehen, bedarf der Behandlungsvertrag die Zustimmung des Bevollmächtigten oder des rechtlichen Betreuers. Die Rechnung sollte in diesem Fall direkt an den Patienten adressiert und zur Information auch an den Bevollmächtigten oder Betreuer gesendet werden, der in der Regel dann die Zahlung auslöst.
Volljährige Patienten, die über die Familienversicherung eines Elternteils versichert sind, stellen dennoch den direkten Vertragspartner dar. Daher muss die Rechnung an den Patienten und nicht an den versicherten Elternteil adressiert werden.
Bei verheirateten Patienten könnte unter bestimmten Umständen auch der nicht behandelte Ehegatte zur Zahlung verpflichtet sein. Dies gilt jedoch nur für Behandlungen, die unaufschiebbar und für eine angemessene Deckung des Lebensbedarfs der Familie sachlich geboten sind. Für andere Behandlungen sollten die Anforderungen im Einzelfall gemäß den Bestimmungen von § 1357 Abs. 1 BGB geprüft werden.
Die korrekte Rechnungsstellung für medizinische Behandlungen von nicht geschäftsfähigen Patienten erfordert ein tiefgehendes Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen. Medizinische Dienstleister müssen sicherstellen, dass ihre Rechnungen den rechtlichen Anforderungen entsprechen, um finanzielle und rechtliche Komplikationen zu vermeiden. Dieser Leitfaden bietet einen Überblick über die Best Practices in der Rechnungsstellung und hilft, die wichtigsten rechtlichen Aspekte zu verstehen, um eine gerechte und effiziente Abwicklung sicherzustellen.
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