Zum Jahresbeginn 2025 gibt es in der Gebührenordnung zur gesetzlichen Unfallversicherung (UV-GOÄ) wichtige Änderungen, die Ärzten zusätzliche Vergütungsmöglichkeiten eröffnen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die gesetzliche Unfallversicherung haben sich auf eine Erweiterung der abrechenbaren Leistungen geeinigt.
Die Gebührennummer 143 der UV-GOÄ war bisher ausschließlich für das Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgesehen. Ab Januar 2025 kann diese Gebührennummer nun auch für andere Bescheinigungen und Verordnungen, wie beispielsweise für häusliche Krankenpflege oder Verordnungen zu Krankentransporten verwendet werden.
Bei der Ziffer 50e der UV-GOÄ wird der Zusatz „ab 12 Uhr“ in der Leistungslegende gestrichen. Sie kann nun unabhängig von der Uhrzeit an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen abgerechnet werden.
Die Ziffer 143 der UV-GOÄ war bisher ausschließlich für das Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgesehen. Ab Januar 2025 kann diese Gebührennummer nun auch für andere Bescheinigungen und Verordnungen, wie beispielsweise für häusliche Krankenpflege oder Verordnungen zu Krankentransporten verwendet werden.
Der dgpar-Pro-Tipp:
Stellen Sie sicher, dass Ihre Abrechnungsprozesse auf die neuen Regelungen der UV-GOÄ angepasst sind, um die erweiterten Möglichkeiten optimal zu nutzen.
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Die Erstellung eines Messblatts auf Anforderung des Unfallversicherungsträgers außerhalb einer Begutachtung mit Hilfe der Vordrucke F 4220, F 4222, F 4224 und F 6222 kann nun abgerechnet werden.
Die elektronische Patientenakte wird weiter ausgebaut, um die Dokumentation und den Austausch medizinischer Informationen zu erleichtern. Ärztinnen und Ärzte können künftig die neue Gebührennummer 180 verwenden, um das Hochladen von Dokumenten wie Arztbriefen oder Unfallberichten in die ePA abzurechnen.
Eine weitere Neuerung betrifft die Abrechnung der Vakuumversiegelungstherapie, einer spezialisierten Methode zur Förderung der Wundheilung. Diese Therapieoption ist besonders relevant, wenn unter Standardbedingungen keine ausreichende Heilung erzielt werden kann, etwa bei komplexen Wunden oder zusätzlichen Risikofaktoren.-
Vergütung: 97,86 Euro (Besondere Heilbehandlung)
Vergütung: 42,15 Euro
Vergütung: 28,85 Euro
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